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    Nachdem vor zwei Jahren bereits das Unionsmarkenrecht reformiert wurde, wird sich in Kürze auch das deutsche Markengesetz ändern. Dies geschieht auf Basis der europäischen Markenrechtsrichtlinie, die nunmehr in deutsches Recht umgesetzt wird. Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst finden Sie hier. Für Rückfragen stehen wir wie gewohnt zur Verfügung.

    1. Neue Markenformen
    Bisher mussten Registermarken „grafisch darstellbar“ sein. Künftig genügt, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind. Dies bedeutet, dass moderne Markenformen wie z.B. Hör-, Bewegungs- oder Multimediamarken viel leichter Eingang ins Markenregister finden werden.

    2. Die Gewährleistungsmarke
    Eine neue Markenkategorie wird eingeführt: Die Gewährleistungsmarke. Hier steht nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Gewährleistungsmarke muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. Mit der Gewährleistungsmarke können künftig nun auch in Deutschland Gütesiegel oder Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen markenrechtlichen Schutz erlangen.

    3. Neue absolute Schutzhindernisse
    Als absolute Schutzhindernisse kommen hinzu: geschützte geografische Angaben und geschützte geografische Ursprungsbezeichnungen vor allem für Lebensmittel, Wein und Spirituosen sowie geschützte traditionelle Weinbezeichnungen, garantiert traditionelle Spezialitäten im Lebensmittelbereich sowie geschützte Sortenbezeichnungen.

    4. Eintragbarkeit von Lizenzen bzw. Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft im Register
    Lizenzen werden künftig – anders als vorher – auf Antrag in das Register eingetragen. Markenanmelder und -inhaber können eine unverbindliche Erklärung über ihre Bereitschaft, ihre Marke zu lizenzieren oder zu veräußern, auf Antrag in das Register aufnehmen lassen.

    5. Änderungen im Widerspruchsverfahren
    Künftig kann der Inhaber mehrerer älterer Rechte diese mit einem einzigen Widerspruch geltend machen (nach Vorbild eines vor dem EUIPO geführten Widerspruchsverfahrens). Die amtliche Widerspruchsgebühr beträgt künftig EUR 250,- für ein Widerspruchszeichen. Für jedes zusätzlich geltend gemachte Widerspruchszeichen sind künftig weitere 50 Euro fällig.

    6. Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA
    Voraussichtlich ab 1. Mai 2020 wird es möglich sein, ein Löschungsverfahren gegen eine deutsche Marke basierend auf relativen Schutzhindernissen (ältere Rechte) sowie ein Verfallsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuleiten. Die Möglichkeit der Erhebung einer Löschungs- bzw. Verfallsklage vor den ordentlichen Gerichten bleibt daneben weiterhin erhalten.